Satzung des FC Nörtershausen-Udenhausen e.V. vom 9. April 2022

Erarbeitet durch den den Vorstand des FC Nörtershausen-Udenhausen

§1 Name, Sitz und Zweck


1. Der im Jahr 1949 in Nörtershausen gegründete Fussbllclub führt den Namen "Fussballclub Nörtershausen-Udenhausen e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Nörtershausen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein unterwirft sich der Satzung und Ordnung der Verbände, denen der Fussballverband Rheinland angehört.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. 


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss eine von ihm unterschriebene Beitrittserklärung an eins der Vorstandsmitglieder abgeben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zum Quartalsende mit 14- tätiger Kündigungsfrist zu richten.

4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhaften Handlungen
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz einer schriftlichen Mahnung über einen Zeitraum von einem Jahr.


5. Der Bescheid über den Ausschluß muß unter Angaben von Gründen schriftlich erfolgen.

§3 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- mündlicher oder schriftlicher Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
- Der Bescheid über diese Maßregelungen ist schriftlich bekannt zu geben.

§4 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 12. Lebensjahr Wahlrecht. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§6 Verinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Pro Geschäftsjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Diese ist spätestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage sowie im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde anzukündigen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist je nach Bedarf mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage sowie im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde anzukündigen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
- Wahl des Versammlungsleiters
- Neuwahl des Vorstandes
- Wahl der 2. Kassenprüfer
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 (zehn) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können mit verkürzter Frist eingereicht werden. Sie können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn den Mitgliedern eine rechtzeitige Information und sachgerechte Vorbereitung auf den Beratungsgegenstand gegeben ist. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
Vorstandswahlen müssen schriftlich erfolgen.

§8 Vorstand


Der Vorstand arbeitet als interner (geschäftsführender) Vorstand, bestehend aus dem

- Vorsitzenden

- stellvertretenden Vorsitzenden

- Kassierer

- stellvertretenden Kassierer

- Geschäftsführer

- Jugendleiter

- stellvertretenden Jugendleiter

- Abteilungsleiter Breiten- und Freizeitsport

- Abteilungsleiter Fußball

- bis zu 5. Beisitzer

Dem nach außen vertretungsberechtigten Vorstand (gesetzliche Vertreter, §26 BGB) gehören
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassierer

als Mitglieder an. Hiervon sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Bewilligung von Ausgaben in Höhe eines Jahresbeitrags
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dies liegt zu Einsicht bei den Vorstandsmitgliedern aus.

§10 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§11 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten bei der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstandeinberufen werden. Eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn dies 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen anteilmäßig der Mitgliederzahl an die Ortsgemeinde Nörtershausen und den Ortsteil Udenhausen mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Jugendförderung des Sports verwendet werden darf.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


Nörtershausen im April 2022


Der Vorstand