Satzung des FC Nörtershausen-
Erarbeitet durch den
den Vorstand des FC Nörtershausen-
§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der im Jahr 1949 in Nörtershausen gegründete Fussbllclub führt den Namen "Fussballclub Nörtershausen-
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss eine von ihm unterschriebene Beitrittserklärung an eins der Vorstandsmitglieder abgeben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zum Quartalsende mit 14-
4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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5. Der Bescheid über den Ausschluß muß unter Angaben von Gründen schriftlich erfolgen.
§3 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
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§4 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen. Bei
der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 12. Lebensjahr Wahlrecht. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§6 Verinsorgane
Organe des Vereins sind:
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§7 Mitgliederversammlung
Pro Geschäftsjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Diese ist spätestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage sowie im Mitteilungsblatt der
Verbandsgemeinde anzukündigen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist je nach Bedarf mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage sowie im Mitteilungsblatt
der Verbandsgemeinde anzukündigen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese
muss folgende Punkte beinhalten:
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 (zehn) Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können mit verkürzter Frist eingereicht werden. Sie können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn den
Mitgliedern eine rechtzeitige Information und sachgerechte Vorbereitung auf den Beratungsgegenstand gegeben ist. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte
Mitglieder dies beantragen.
Vorstandswahlen müssen schriftlich erfolgen.
§8 Vorstand
Der Vorstand arbeitet als interner (geschäftsführender) Vorstand, bestehend aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassierer
- stellvertretenden Kassierer
- Geschäftsführer
- Jugendleiter
- stellvertretenden Jugendleiter
- Abteilungsleiter Breiten- und Freizeitsport
- Abteilungsleiter Fußball
- bis zu 5. Beisitzer
Dem nach außen vertretungsberechtigten Vorstand (gesetzliche Vertreter, §26 BGB) gehören
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als Mitglieder an. Hiervon sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
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§9 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dies liegt zu Einsicht bei den Vorstandsmitgliedern aus.
§10 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§11 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten bei der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann vom
Gesamtvorstandeinberufen werden. Eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn dies 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen anteilmäßig der Mitgliederzahl an die Ortsgemeinde Nörtershausen und den Ortsteil Udenhausen mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Jugendförderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Nörtershausen im April 2022
Der Vorstand
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